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Wann liegt ein „kleines Vereinsfest“ vor?

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Wann liegt ein „kleines Vereinsfest“ vor?

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Veranstaltet ein gemeinnütziger Verein eine gesellige Veranstaltung in Form eines sogenannten kleinen Vereinsfestes, so kann dieses steuerlich begünstigt sein. Ein kleines Vereinsfest, welches mit der Erfüllung des Vereinszweckes in Zusammenhang steht, aber nicht unentbehrlich ist, wird von der Finanz unter bestimmten Voraussetzungen als entbehrlicher Hilfsbetrieb eingestuft. Ein derartiger Betrieb ist für die steuerliche Begünstigung des gesamten Vereins zwar grundsätzlich nicht schädlich, Zufallsüberschüsse unterliegen aber der Körperschaftsteuer (Freibetrag im Kalenderjahr aber gesamt € 10.000,00).

Ein „kleines Vereinsfest“ ist als entbehrlicher Hilfsbetrieb des Vereins auch von der Umsatzsteuer befreit und unterliegt auch nicht der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Organisation und Durchführung erfolgt im Wesentlichen (d. h. zu mindestens 75 %) durch Vereinsmitglieder oder deren Angehörige. Eine Mitarbeit fremder Dritter ist nur unschädlich, wenn diese unentgeltlich erfolgt. Wenn externe Professionisten Tätigkeiten durchführen, die von der Behörde angeordnet oder für Nicht-Professionisten verboten sind, ist dies unschädlich (z. B. Durchführung eines Feuerwerkes, vorgeschriebene Security, Aufstellen eines Festzeltes).
  • Auftritte von vereinsfremden Musik- oder Künstlergruppen sind unschädlich, wenn diese üblicherweise höchstens € 1.000,00 pro Stunde verrechnen.
  • Prinzipiell ist die Verpflegung von den Vereinsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Die Verpflegung kann an einen Unternehmer ganz oder teilweise übertragen werden. Sie gilt dann nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist gesondert zu betrachten.
  • Die Veranstaltungen dürfen insgesamt höchstens 72 Stunden pro Kalenderjahr dauern. Dabei ist auf die Ausschankstunden abzustellen (Nachweis erforderlich). Die Gesamtdauer pro Kalenderjahr ist für jede territoriale Untergliederung des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit gesondert zu bemessen, wobei die kleinste Untergliederung die Katastralgemeinde ist.
  • Bei einem gemeinsamen Fest mehrerer gemeinnütziger Körperschaften ist das Vorliegen des entbehrlichen Hilfsbetriebs auf Ebene der jeweiligen Körperschaft zu prüfen. Für jeden beteiligten Verein ist die gesamte Stundenanzahl der geselligen Veranstaltung zu berücksichtigen.

Die Anzahl der Besucher ist nicht relevant für die steuerliche Einstufung eines Vereinsfestes als „klein“.

Stand: 30. August 2017

Bild: alho007 - Fotolia.com

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