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Im Baugewerbe gilt ein Barzahlungsverbot

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Im Baugewerbe gilt ein Barzahlungsverbot

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Zu Jahresbeginn sind zwei Änderungen für Leistungen im Baugewerbe in Kraft getreten.

Was ist eine Bauleistung in diesem Sinn?

Dazu zählen alle Leistungen, die

  • der Herstellung, Instandsetzung bzw. Instandhaltung, Reinigung und
  • der Änderung oder Beseitigung von Bauwerken

Abzugsverbot für Barzahlungen bei Subunternehmen

Seit 1.1.2016 gilt im Baubereich ein Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Barzahlungen von Bauleistungen zwischen Unternehmern. Das Abzugsverbot besteht, wenn

  • die Bauleistung von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben wird (beauftragte Bauleistung),
  • die Zahlung für eine einzelne Leistung den Betrag von € 500,00 übersteigt und
  • diese Bauleistung bar bezahlt wird.

Die Grenze bezieht sich auf eine einheitliche Leistung. Sie darf nicht aufgeteilt werden, nur um die € 500,00 Grenze nicht zu übersteigen.

Hinweis: Bei Barzahlungen zwischen Unternehmen gilt nur ein Abzugsverbot und kein Barzahlungsverbot. Das heißt, die Aufwendungen und Ausgaben dürfen nicht Gewinn mindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Barzahlungsverbot von Löhnen

Ebenfalls dürfen keine Geldzahlungen von Arbeitslohn an Arbeitnehmer in bar geleistet werden, wenn

  • die Arbeitnehmer zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt werden und
  • über ein Girokonto verfügen bzw. einen Rechtsanspruch darauf haben.

Strafbar ist hier sowohl die Barauszahlung des Arbeitslohns vom Dienstgeber als auch die Annahme der Barzahlung vom Arbeitnehmer.

Ist dies der Fall, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000,00 geahndet wird.

Stand: 27. Jänner 2016

Bild: drubig-photo - Fotolia.com

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KMB Steuerberatung Krottendorfer & Partner GmbH

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