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Nichtraucherschutz-Prämie

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Nichtraucherschutz-Prämie

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Ab Mai 2018 müssen alle Gastronomiebetriebe rauchfrei sein. Neben den „klassischen“ Zigaretten sind auch alle damit verwandten Produkte betroffen, wie z. B. Wasserpfeifen und elektronische Zigaretten.

Das Rauchverbot gilt unter anderem in

  • Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie
  • in allen anderen Bereichen, die den Gästen zur Verfügung stehen (ausgenommen Freiflächen).

Nichtraucherschutz-Prämie bei Umsetzung des Nichtraucherschutzes bis 1.7.2016:

Jene Gastronomiebetriebe, die spätestens bis 1.7.2016 das neue Rauchverbot umsetzen, können die sogenannte Nichtraucherschutz-Prämie geltend machen.

Diese beträgt 30 % von jenen Aufwendungen, die

  • getätigt wurden, um dem Vorgängergesetz zu entsprechen, wie z. B. Investitionsmaßnahmen in die räumliche Trennung von Nichtraucher- und Raucherbereich und
  • bis zur Veranlagung 2015 steuerlich noch nicht berücksichtigt wurden (Restbuchwert 2015).

Weitere Voraussetzungen

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.

Die Prämie kann in der Steuererklärung für 2015 oder 2016 beantragt werden. Sie wird auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Die Prämie zählt nicht zu den Betriebseinnahmen.

Wenn der Betrieb erst nach dem 31.7.2015 gegründet wurde (im Sinne des Neugründungsförderungsgesetzes), steht keine Nichtraucherschutz-Prämie zu.

Stand: 29. März 2016

Bild: photoinsel - Fotolia.com

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Erscheinungsdatum:

KMB Steuerberatung Krottendorfer & Partner GmbH

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